Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wohnmobile
Für die Anmietung eines Wohnmobiles werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt der zwischen dem Vermieter des Wohnmobiles Name (nachfolgend „Vermieter“ genannt), und Ihnen (nachfolgend
„Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.
1) Vertragsgegenstand
a: Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglicher vereinbarter Entgelte.
b: Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die § 651 a BGB (Vertragstypische Pflichten im Reisevertrag) finden keinerlei Anwendung.
c: Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
d: Bei Übernahme bzw. bei Rücknahme des Fahrzeuges ist jeweils ein Übergabe- bzw. ein Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrag.
2) Mindestalter des Fahrers, Führerschein
a: Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers beträgt 23 Jahre. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
b: Der Führerschein der Klasse 3 gilt für alle Modelle. Der Führerschein der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 Kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 Kg Gesamtgewicht .
c: Eine Vorlage des Original-Führerscheines durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder zum Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobiles.
d: Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheines zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorlegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6 b nun die Anwendung.
3) Entgelte und Zahlungsbedingungen
a: Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach Vereinbarungen.Etwaige benötigte Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe lt. gültiger Preisliste berechnet.
b: Kraftstoffkosten-, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-, AdBlue-, nötige Betriebsstoffe sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Betankungsbeleg und Mietbedingungen an.
c: Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Fahrzeugrückgabe werden als je ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird.
4) Versicherungsschutz
a: Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Vollkasko Haftpflichtversicherung (100 Mio. Deckung) – mit € 1.500 Selbstbeteiligung bei Volkasko.
b: Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.500,00 pro Schadensfall.
5) Reservierung und Zahlungsbedingungen
a: Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage. Pro Miettag sind 300 Km frei. Mehrkilometer werden mit € 0,30/Kilometer berechnet.
Ab einer Mietdauer von 14 Tagen sind die km frei
b: Nach Abschluss der Onlinebuchung ist eine Anzahlung in Höhe von
50 % fällig und wird nach erfolgreicher Buchung von dem jeweiligen Zahlungsmittel abgebucht.Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung vom Vertrag zurücktreten.
Der restliche Mietpreis ist fällig bis spätestens 60 Tage vor Mietbeginn und muss auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten.
6) Rücktritt und Umbuchung
a: Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist.Bei Rücktritt vom Mietvertrag mit Mietbeginn werden folgende Stornogebühren fällig:
- bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises
- vom 49. bis 15 Tag vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises
- ab 14. Tag 100 % des Mietpreises
-Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nicht-abnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Die Gestellung eines Ersatzmieters (Voraussetzung Ziffer 2.) ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern.
b: Der Mieter muss nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist.
7) Kaution
a: Die Kaution in Höhe von 1.500 Euro wird bei Übernahme Fällig per (EC, Kreditkarte,Bar) oder muss bis spätestens 7 Tage vor Mietantritt auf das Konto des Vermieters eingegangen sein
b: Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution per Überweisung oder in bar innerhalb von 7 Tagen zurückerstattet.
c: Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Starker Reinigung (Rauchgeruch) Betankung, Schäden etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentraglast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
8) Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
a: Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) zu übernehmen und zurückzugeben.
b: Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und der Führerschein im Original vorzulegen. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekanntzugeben und von diesen eine Kopie des Führerscheines und des Personalausweises zu hinterlegen. Das Fahrzeug darf, ausgenommen in Notfällen, nur vom Mieter selbst bzw. dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, alle Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
c: Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll schriftlich vermerkt.
d: Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
e: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglichen vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und im protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Fahrzeugrückgabe die Toilette nicht entleert und/oder nicht gereinigt, wird eine pauschale in Höhe von 70,00€ fällig.
f: Ebenso ist der Abwassertank zu entleeren.
g: Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
h: Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauches nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Eine Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
i: Die Rückgabe des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
j: Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
k: Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
9) Ersatzfahrzeug
a: Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
10) Obliegen des Mieters
a: Das Mietfahrzeug ist schonend zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes). Ebenso die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes, ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe/Breite) und technische Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, dass sich das Mietfahrzeug in Verkehrssicherem Zustand befindet.
b: Es ist ausdrücklich untersagt, es u.a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- zur Weitervermietung oder Leihe
- zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
- für Fahrschulübungen und Geländefahrten
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht befahrbarem Gelände
- Fahrten in Kriegsgebiete sind ausdrücklich nicht erlaubt!
- Fahrten in Europäische Länder sind zulässig, jedoch in Osteuropäische Länder bedürfen sie der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes.
c: Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
d: Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Ländern sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
e: Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrsvorschriften einzuhalten und wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von
€ 150 ohne Zustimmung des Vermieters in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet.
f: Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere nicht mit Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
g: Haustiere dürfen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mit vom Mieter/Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/Einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigen-verantwortlich.
Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere
wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/
Ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. Werden Tiere ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters im Fahrzeug mitgenommen, werden die tatsächlichen anfallenden Reinigungskosten mindestens jedoch aber € 500 in Rechnung gestellt.
h: Das Rauchen in den Fahrzeugen ist ausnahmslos verboten. Bei Zuwiderhandlung werden einmalig € 500 in Rechnung gestellt.
i: Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen. Sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen des Fahrers.
j: Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter, Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zulässigen Sitzplätzen.
k: Bei jeglicher Zuwiderhandlung kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
11) Verhalten bei Unfall oder Schadenfall
Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht von Unfallort entfernen, bis er seine Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtliche sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Die gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
12) Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldens-unabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei der Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassenen bzw. vergessen wurden
13) Haftung des Mieters
a: Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.200,00 pro Schadensfall.
b: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol- oder Drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, entfällt die Haftungseinschränkung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungseinschränkung voll für alle Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/Entladen sowie auf das Ladegut zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen.
c: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
d: Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt hat, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegen des Mieters), Ziffer 11 (Verhalten bei Unfall oder Schadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
f: Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
g: Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet.
i: Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
j : Schäden an der Markise oder von der Markise verursachte Schäden
sind nicht von der Versicherung abgedeckt. Solche Schäden sind
vom Mieter vollständig, auch über die Kaution hinaus, zu tragen.
k: Für Schäden an der Bereifung sowie Schäden durch Steinschlag,
haftet der Mieter während der Mietzeit wie ein Leasingnehmer
14) Verjährung
a: Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
b: Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zum Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
c: Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges.
15) Allgemeine Bestimmungen
a: Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma, Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossenen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b: Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c: Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
d: Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
16) Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
a: Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt Personen-bezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
b: Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
c: Ebenso erfolgt die Verwendung dieser Daten bei falschen Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defektes, Verkehrsverstößen und weiterem
17) Fahrten zu Testzwecken und/oder Geländefahrten sowie das Fahren des Fahrzeuges unter Extrembedingungen sind verboten. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.
18) Das Fahrzeug ist zum Diebstahlschutz GPS überwacht
19) Schlussbestimmungen
a: Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters in Adresse Station
b: Änderungen der Allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
c: Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich Deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d: Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e: Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende Vorschriften bleiben hiervon unberührt und gelten als solche vereinbart.
Yachtcharter
Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
1. Verpflichtungen des Charterers
- Der Charterer verpflichtet sich das kroatische Hoheitsgebiet nicht zu verlassen
- Der Charterer verpflichtet sich, das Schiff und die Ausrüstung sorgfältig und nach den Regeln der Seemannschaft zu handhaben
- Das Schiff nicht Dritten zu überlassen
- Keine Personen/Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen
- Das Schiff nicht mit mehr Personen zu belegen, als in der Crewliste bzw. in der Ausschreibung angegeben
- Keine undeklarierten, zollpflichtigen Waren an Bord zu führen
- Die touristische Anmeldung der Crew wahrzunehmen
- Die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten
- Keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten - Ein Logbuch zu führen
- Die während des Törns notwendigen Kontrollintervalle einzuhalten
- Bei Schlepphilfen den Bergelohn vor Annahme der Hilfe zu vereinbaren
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer für die daraus entstehenden Folgen in vollem Umfang zu haften. Der Charterer haftet dem Vercharterer gegenüber allen Crewmitgliedern gesamtschuldnerisch.
2. Reparaturen, Havarie
Treten während der Charterzeit Schäden auf, die durch normalen Materialverschleiß verursacht werden, veranlasst der Charterer die unverzügliche sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von Euro 180,- zur späteren Verrechnung mit dem Vercharterer unter Vorlage von Quittungen. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie Havarien, möglicher Verspätung ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (wie Ausfall usw.) dienlich ist, sowie in Absprache mit dem Vercharterer ggf. Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und in Vorlage zu treten. Soweit der Charterer für Schäden und o.g. Vorgänge mitverantwortlich ist oder gegen die Vertragsbedingungen verstößt, hat er die Kosten, einen evtl. Gebührenausfall und einen evtl. weitergehenden direkten oder indirekten Schaden zu ersetzen. Bei Schäden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (durch Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar usw.) Lässt sich ein Schaden nicht unterwegs beheben und ist eine Rückkehr den Umständen entsprechend vertretbar, so ist der Charterer gehalten, nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, sodass die Reparatur vor Beginn der Folgecharter am Stützpunkt durchgeführt werden kann. Nur dann, wenn die Schäden vom Vercharterer zu vertreten sind, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit zurückerstattet; dies jedoch nur bei entsprechender Verständigung des Vercharterers und vorzeitiger Rückkehr.
3. Leistungsstörungen, Rücktritt
Kann der Charterer den Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich den Vercharterer bzw. den Vertreter des Vercharterers. Gelingt ein Ersatzcharter, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen rückerstattet. Andernfalls bleibt dem Vercharterer Anspruch auf die volle Chartergebühr laut Vertrag oder bei teilweiser Vercharterung auf den Differenzbetrag. Bei Absagen bzw. Stornierung der Buchung werden zusätzlich 5 % des vereinbarten Charter-Preises berechnet. (anfallende Kosten und Bearbeitungsgebühr ) (Es wird unbedingt der Abschluss einer Charterrücktrittsversicherung empfohlen). Kann der Vercharterer das Schiff oder ein wertmäßig gleiches, ähnliches oder besserer Ersatzschiff nicht oder nicht rechtzeitig zu Verfügung stellen, so kann der Charterer bei einer Charterdauer bis zu 7 Tagen nach 24 Stunden, bei einer Charterdauer von über 7 Tagen nach 48 Stunden und einer Charterdauer von über 14 Tagen nach 72 Stunden vom Vertrag zurücktreten. Es gilt dieselbe verpflichtende Wartezeit für Reparaturen, die während der Charterwoche anfallen und nicht auf einem Verschulden des Kunden beruhen. Tritt der Charterer berechtigt vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf Rückvergütung der gesamten Chartergebühr bzw. bei Rücktritt während des Charters auf anteilige Vergütung. Darüber hinausgehende Ansprüche des Charters sind ausgeschlossen. Für den Fall des späteren Charterantritts durch Verschulden des Vercharterers erhält der Charterer die Ausfallszeit rückvergütet und überdies die Nächtigungskosten ersetzt, sofern eine Nächtigung auf dem gecharterten Boot oder einem Ersatzboot des Vercharterers nicht möglich ist. Falls Teile der Ausrüstung einer vorangegangenen Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechend Ersatz gesorgt werden konnte, kann der Charterer deshalb nicht vom Vertrag zurücktreten oder dem Vercharterer gegenüber Minderung geltend machen, es sei denn, das Schiff würde dadurch in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt.
4. Übernahme der Yacht
Die Yacht wird dem Charterer vollgetankt übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar müssen vom Charterer bei der Übernahme genau geprüft werden. Späterer Einwendungen des Charterers zu Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung sind danach nicht mehr möglich. Dies gilt auch für elektrische und elektronische Teile und Instrumente.
5. Rückgabe der Yacht
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit, vollgetankt und in ordnungsgemäßen Zustand. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionstüchtige Ausrüstungsgegenstände sind dem örtlichen Betreuer bei Rückkunft anzuzeigen. Ist das Schiff bei Rückgabe nicht vollgetankt, und sollte das Tanken durch den Vercharterer erfolgen, so hat der Charterer neben den Treibstoffkosten ein Entgelt für den Zeitaufwand von Euro 50,- zu leisten. Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit ohne Abzüge nach Beendigung der Charter zurückbezahlt. Bei Verlust oder Schäden wird die Kaution ganz oder teilweise, je nach Schadensumfang, bis zur endgültigen Kostenberechnung einbehalten, sofern die sofortige Abrechnung nicht möglich ist.
6. Verlängerung, Verspätung, Rückführung
Das Schiff muss zur vorgeschriebenen Zeit im festgelegten Rückgabehafen ausgecheckt sein. Eine Verlängerung der vereinbarten Zeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muss das Schiff in den letzten 24 Stunden vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Bei Verspätung, auch witterungsbedingt, wird die doppelte Chartergebühr für die überzogene Zeit fällig. Zuzüglich Schadenersatz bei evtl. Ausfall der Folgecharter. Sollte der Törn durch Verschulden des Charterers an einem anderen Platz als dem vereinbarten Hafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich für diesen Fall, entweder selbst oder ausreichend qualifizierte Besatzungsmitglieder zur Beaufsichtigung des Schiffes beim Schiff zu belassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Das Schiff gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn es vom Vercharterer abgenommen ist. Der Charterer trägt die hierbei entstehenden Kosten.
7. Haftung des Charterers und des Vercharterers Bei Verstößen gegen eine Vertragspflicht haftet der Charterer dem Vercharterer für alle entstehenden Schäden. Soweit der Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen des Charterers von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von solchen Ansprüchen frei. Treten während der Charter Verluste oder Schäden des Schiffes oder der Ausrüstung ein, so trägt - außer bei natürlichen Verschleiß - der Charterer die Kosten für Ersatz und Reparatur, inklusive der evtl. Folgekosten bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Handlungsweise. Bei verspäteter oder nicht vollständiger Schadensmeldung kann der Versicherungsschutz erlöschen und der Charterer ist für den gesamten Schaden verantwortlich. Der Charterer wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Folgeschäden durch Charterentgang nicht durch die Versicherung getragen werden und daher bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in jedem Fall vom Charterer zu tragen sind. Sofern etwaige Ansprüche des Charterers nicht gleich bei der Schiffsrückgabe mit dem Vercharterer abgeklärt und geregelt werden konnten, sind diese entweder an den Vercharterer oder dessen Vertreters schriftlich innerhalb von 14 Tagen zu richten. Der Vercharterer bzw. die Agentur haften nicht bei Krieg, Atomunfällen, Streik, Aufruhr, Terror, Sabotage, Naturkatastrophen, Verfügungen von Hoher Hand u.ä.
8. Umbuchungen
Spätere Umbuchungen bzw. Terminänderungen, sofern überhaupt möglich, bedingen eine Bearbeitungsgebühr von Euro 80,-
9. Gerichtsstand, Sonstiges
Für die Vermittlung des Vertrages vereinbaren die Parteien die Anwendung des deutschen Rechts und den Gerichtsstand Berlin. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, erteilt. Berichtigungen von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleiben vorbehalten.
CHARTERVERTRAGSBEDINGUNGEN - über Generalagentur – Car Controlling GmbH & CoKg
Der Charterpreis schließt die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen durch die Crewmitglieder und den damit verbundenen natürlichen Verschleiß der Yacht und der Einrichtung sowie die üblichen Dienstleistungen des Betreuers im Heimathafen der Yacht und die Versicherungsprämien ein. Wird die erste Rate auch nach Mahnung nicht bezahlt, kann der Vercharterer die Yacht anderweitig verchartern. Kann die Yacht nicht weiterverchartert werden, hat der Charterer evtl. Ausfälle zu ersetzen. Nach Beendigung der Charter ist eine Reinigungsgebühr lt. Preisliste fällig.
Kaution:
Der Charterer hinterlegt die Kaution (Höhe lt. Angabe des gebuchten Schiffes) am Tag und Ort der Übernahme in Bar oder mit MASTERCARD bzw. VISA Karte.
Chartergebiet:
Dieses ist ausschließlich das kroatische Hoheitsgebiet - dieses Revier darf nicht verlassen werden!
Schiffsführung:
Der Charterer bestätigt mit Unterzeichnung des Chartervertrages, dass er über alle seemännischen und navigatorischen Kenntnisse, Erfahrungen und Berechtigungen verfügt, die zum Führen dieses Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Andernfalls bestimmt er einen Schiffsführer der gemeinsam mit dem Charterer zu unterzeichnen hat. Für die Folgen falscher Angaben ist er haftbar. (Bei einer Havarie muss damit gerechnet werden, dass die Angaben von der Versicherung überprüft werden.) Charterer und Schiffsführer haften - soweit nicht identisch - als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
Versicherungen:
Das Schiff ist Kasko- und Haftpflichtversichert für Personen- und Sachschäden Dritten gegenüber. Für jedes Schadenereignis wird ein Selbstbeteiligung (siehe „Kaution“) eingezogen. Die Versicherung deckt nicht Personenschäden an Bord, Schäden von an Bord gebrachten Gegenständen sowie Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Charterers nicht mit der Kaution begrenzt. Der Charterer erklärt ausdrücklich, dass er die weiteren Vertragsbedingungen der AGB, die ein integrierter Bestandteil des Vertrages sind, gelesen und akzeptiert hat und diese mithin als vereinbart gelten. Vereinbarungen, die über diese Vertragsbedingungen hinausgehen, bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Zahlung der Chartersumme:
Die Zahlungen sind zum angegebenen Datum lt. Chartervertrag/Buchungsbestätigung zu entrichten.
Stornierung
Bei Absagen bzw. Stornierung der Buchung werden zusätzlich (siehe AGB Punkt 3) 5 % des vereinbarten Charter-Preises als Stornogebühr berechnet
Ferienwohnungen
1. Anreise / Abreise
An- und Abreisezeiten gelten auch für individuell vereinbarte Wochentage. Die Abreise muss am Abreisetag bis spätestens 09.30 Uhr erfolgen. Eine Überziehung der Abreisezeit von mehr als 30 Minuten hat die Berechnung einer weiteren Übernachtung zur Folge. Andere An- und Abreisezeiten können mit dem Vermieter individuell vereinbart werden. Sollte der Mieter am Anreisetag bis 22.00 Uhr nicht erscheinen, gilt der Vertrag nach einer Frist von 48 Stunden ohne Benachrichtigung an den Vermieter als gekündigt. Der Vermieter oder dessen Vertreter kann dann über das Objekt frei verfügen. Eine (anteilige) Rückzahlung der Miete aufgrund verfrühter Abreise erfolgt grundsätzlich nicht.
2. Sonderwünsche und Nebenabreden
sind grundsätzlich möglich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Bei Haustieren ist Art und Größe anzugeben.
3. Bezahlung
Der Mietvertrag erhält mit Eingang der Anzahlung auf das Konto des Vermieters seine Gültigkeit. Die Anzahlung in Höhe von 20% des Mietbetrages ist innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Buchungsunterlagen zur Zahlung fällig. Nach der erfolgten Anzahlung wird 30 Tage vor Reiseantritt die Zahlung des Restbetrages fällig. Werden die Zahlungsfristen nicht eingehalten, so kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Die Nichtzahlung gilt als Rücktritt und berechtigt zur Neuvermietung. Nebenkosten für Wasser, PKW-Stellplatz, Abfall werden nicht erhoben. Die Energiekosten werden nach Verbrauch abgerechnet. Der Preis pro kWh wird in den Buchungsunterlagen mitgeteilt und ist aktuell immer auf der Webseite einsehbar.
4. Rücktritt
Sie können jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Im Falle des Rücktritts sind Sie zum Ersatz des uns entstandenen Schadens verpflichtet:
• vom Tag der Buchungsbestätigung durch den Vermieter bis zum 121. Tag vor Mietbeginn keine Entschädigung
• vom 120. Tag bis zum 61. Tag vor Mietbeginn Höhe der Anzahlung
• vom 60. Tag bis zum 15. Tag vor Mietbeginn 50% des Gesamtpreises
• vom 14. Tag bis zum 8. Tag vor Mietbeginn 80% des Gesamtpreises
Bei einem Rücktritt weniger als acht Tage vor Mietbeginn ist der volle Reisepreis zu zahlen. Es zählt jeweils das Empfangsdatum Ihrer Rücktrittsnachricht. Bereits eingezahlte Beträge werden verrechnet. Eine Ersatzperson, die zu genannten Bedingungen in Ihren Vertrag eintritt, kann von Ihnen gestellt werden. Eine schriftliche Benachrichtigung genügt.
5. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Sachen (Ferienhaus, Inventar und Außenanlagen) pfleglich zu behandeln. Wenn während des Mietverhältnisses Schäden am Ferienhaus und / oder dessen Inventar auftreten, ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich bei der Hausverwaltung anzuzeigen. Bereits bei der Ankunft festgestellte Mängel und Schäden müssen sofort bei der Hausverwaltung gemeldet werden, ansonsten haftet der Mieter für diese Schäden. Zur Beseitigung von Schäden und Mängeln ist eine angemessene Frist einzuräumen. Ansprüche aus Beanstandungen, die nicht unverzüglich vor Ort gemeldet werden, sind ausgeschlossen. Reklamationen, die erst am Ende des Aufenthaltes bzw. nach Verlassen des Ferienhauses bei dem Vermieter eingehen, sind ebenfalls vom Schadenersatz ausgeschlossen. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Mieter verpflichtet, alles im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstandenen Schaden gering zu halten. Am Abreisetag sind vom Mieter persönliche Gegenstände zu entfernen, der Hausmüll ist in die vorgesehenen Behälter zu entsorgen, Geschirr ist sauber und abgewaschen in den Küchenschränken zu lagern.
6. Datenschutz
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages notwendige Daten über seine Person gespeichert, geändert und / oder gelöscht werden. Alle persönlichen Daten werden absolut vertraulich behandelt.
7. Haftung
Die Ausschreibung wurde nach bestem Wissen erstellt. Für eine Beeinflussung des Mietobjektes durch höhere Gewalt, durch landesübliche Strom- und Wasserausfälle und Unwetter wird nicht gehaftet. Ebenso wird nicht gehaftet bei Eintritt unvorhersehbarer oder unvermeidbarer Umstände wie z.B. behördlicher Anordnung, plötzlicher Baustelle oder für Störungen durch naturbedingte und örtliche Begebenheiten. Der Vermieter ist aber gern bei der Behebung der Probleme (soweit dies möglich ist) behilflich. Eine Haftung des Vermieters für die Benutzung der bereitgestellten Spiel- und Sportgeräte ist ausgeschlossen. Die An- und Abreise des Mieters erfolgt in eigener Verantwortung und Haftung. Der Vermieter haftet nicht für persönliche Gegenstände bei Diebstahl oder Feuer. Für mutwillige Zerstörungen bzw. Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang.
8. Schlussbestimmungen Fotos und Text auf der Webseite bzw. im Flyer dienen der realistischen Beschreibung. Die 100-prozentige Übereinstimmung mit dem Mietobjekt kann nicht gewährleistet werden. Der Vermieter behält sich Änderungen der Ausstattung (z. B. Möbel) vor, sofern sie gleichwertig sind. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichem Willen der Vertragsparteien am nahesten kommt. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnort des Vermieters.